Insolvenz und Schuldenbereinigung

Im Insolvenzrecht sind zwei verschiedene Verfahrensarten zu unterscheiden, nämlich die Regelinsolvenz eines Unternehmers bzw. Freiberuflers sowie die Verbraucherinsolvenz eines Verbrauchers.

 

Ziele der Regelinsolvenz sind die Befreiung von allen Schulden, die Weiterführung des Unternehmens und die Aktivierung des Pfändungsschutzes. Bei einem Regelinsolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch mit allen Gläubigern zwar nicht obligatorisch, aber dennoch sehr ratsam. Sofern trotzdem das Regelinsolvenzverfahren beantragt werden müsste, gibt es in Abstimmung mit dem vom Gericht bestellten Sachwalter oder Insolvenzverwalter verschiedene gesetzliche Möglichkeiten der Insolvenzverwaltung – von Eigenverwaltung über Sanierung bis zur Abwicklung.

 

Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist hingegen zwingend ein sog. außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch voranzustellen, bei welchem mit allen Gläubigern die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung im außergerichtlichen Verfahren geklärt werden. Sofern dennoch ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden müsste, wird ein vom Gericht bestellter Treuhänder die Abwicklung der Insolvenzmasse übernehmen.

 

Unabhängig von der Verfahrensart besteht für alle natürliche Person die Möglichkeit, bei Insolvenzantragstellung eine Restschuldbefreiung unter Ableistung einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase zu beantragen. Insoweit sind dann aber die Insolvenzgläubiger berechtigt, bei einem etwaigen Fehlverhalten des Insolvenzschuldners die Versagung einer solchen Restschuldbefreiung zu veranlassen.

 

Ich berate Sie zu allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen unter betriebswirtschaftlichen Erwägungen und vertrete Sie als Insolvenzgläubiger in diesen Verfahren.

 

Das Spektrum reicht von der außergerichtlichen Schuldenbereinigung über eine Forderungsanmeldung nebst Geltendmachung von Aussonderungs- und Absonderungsrechten bis hin zur Vertretung in der Gläubigerversammlung oder gar im Gläubigerausschuss.  Daneben ist ggf. die Abwehr von Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters erforderlich.

 

Ebenso ist auch eine Prüfung der Versagungsgründe im Restschuldbefreiungsverfahren des Schuldners unumgänglich, damit etwaige Verstöße des Schuldners gegen seine Obliegenheitspflichten nicht unbeachtet bleiben und Ihre Forderung nicht verloren geht.

 

Tätigkeitsfelder meiner Kanzlei für Insolvenzgläubiger sind u.a.:

 

  • Forderungsanmeldung und Feststellungsprüfung
  • Abwehr von Anfechtungen des Insolvenzverwalters
  • Versagungsanträge im Restschuldbefreiungsverfahren
  • Wahrnehmung von Gläubigerversammlungen
  • Geltendmachung von Aussonderungs- bzw. Absonderungsrechten

 

Ich berate Sie zu allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen unter betriebswirtschaftlichen Erwägungen und vertreten Sie als Insolvenzschuldner in diesen Verfahren.

 

Neben der fortlaufenden rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung umfasst meine Tätigkeit für Sie die Korrespondenz mit allen Gläubigern im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Sofern nötig bin ich Ihnen bei der Antragstellung für das gerichtliche Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren behilflich. Sollte im Laufe der Wohlverhaltensphase eine Versagung Ihrer Restschuldbefreiung im Raume stehen, kann und werde ich für Sie etwaigen Versagungsanträgen Ihrer Gläubiger entgegentreten.

 

Tätigkeitsfelder meiner Kanzlei für Insolvenzschuldner sind u.a.:

 

  • Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
  • Hilfestellung bei der Stellung der Anträge auf Insolvenz sowie Restschuldbefreiung
  • fortlaufende Rechtsberatung während des gesamten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens
  • Abwehr von Versagungsanträgen im Restschuldbefreiungsverfahren